Gründe
1. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte wie fristgerechte Anhörungsrüge des Klägers ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Sie wurde nicht in der gesetzlichen Form durch einen im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO Postulationsfähigen erhoben, sondern durch den Kläger selbst, der zu keinem der in § 67 Abs. 4 Satz 3, 7 und 8 VwGO genannten Personenkreise gehört. Die gesetzlichen Regelungen des § 67 Abs. 4 VwGO über den Vertretungszwang bei dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Oberverwaltungsgerichten gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2015 - 10 ZB 15.1827 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 10 CS 13. 2521 -, juris Rn. 2 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 13 D 28/13 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 12 E 1548/08 -, juris Rn. 1; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. August 2010 - -, juris Rn. 4 ).