VGH Bayern - Beschluss vom 09.11.2018
22 C 18.1718
Normen:
EUV Art. 2 S. 1; GRCh Art. 2 Abs. 1; AEUV Art. 197 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 X 17.5464

Verurteilung eines deutschen Bundeslandes zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge als notwendige Maßnahme zur Luftreinhaltung; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen; Festsetzung von Zwangshaft gegen Amtsträger des verurteilten Bundeslandes

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.1718

DRsp Nr. 2018/18194

Verurteilung eines deutschen Bundeslandes zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge als notwendige Maßnahme zur Luftreinhaltung; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen; Festsetzung von Zwangshaft gegen Amtsträger des verurteilten Bundeslandes

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

II.

Gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Sind

1.

das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verankerte Gebot, dem zufolge die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu ergreifen haben, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben,

2.

der u. a. in Art. 197 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) statuierte Grundsatz der effektiven Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten,

3.

das durch Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) gewährleistete Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf,

4. 5. - - - - - III.