VG Stuttgart - Urteil vom 23.09.2015
5 K 2780/13
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 2; LBO § 58; LBO § 65 S. 2; LVwVfG § 37 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 550

Verwaltungsakt; Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung; BauNVO; Bauordnungsrecht - Nebenanlage; Tierhaltung; Hühner; Hahn; Hähne; Gänse; Puten; Truthühner; Enten; Tauben; Kaninchen; Allgemeines Wohngebiet; Bauliche Anlage; Baugenehmigung; Umfang der Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nutzungsuntersagung; Tierische Exkremente; Bestimmtheit

VG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 5 K 2780/13

DRsp Nr. 2016/720

Verwaltungsakt; Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung; BauNVO; Bauordnungsrecht - Nebenanlage; Tierhaltung; Hühner; Hahn; Hähne; Gänse; Puten; Truthühner; Enten; Tauben; Kaninchen; Allgemeines Wohngebiet; Bauliche Anlage; Baugenehmigung; Umfang der Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nutzungsuntersagung; Tierische Exkremente; Bestimmtheit

Eine in den 1950er Jahren erteilte Genehmigung für einen im Nebengebäude eines Wohnhauses im ländlichen Raum zu errichtenden Stall für "Hühner" ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht ohne Weiteres als auf die Haltung einer Schar weiblicher Hühner (Hennen) beschränkt zu verstehen, sondern vielmehr grundsätzlich so, dass sie die Haltung eines Hahns umfasst.

Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 2; LBO § 58; LBO § 65 S. 2; LVwVfG § 37 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung betreffend seine Kleintierhaltung und die dabei anfallenden tierischen Exkremente.