Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.
Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung betreffend seine Kleintierhaltung und die dabei anfallenden tierischen Exkremente.
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