VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.10.2001
8 S 1892/01
Normen:
LGebG § 3 ; LGebG § 26 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2615/00

Verwaltungsgebühr: Allgemeine Verwaltungsgebühr, Gebührenverzeichnis, Baurechtliche Anordnung, Vorbereitende Tätigkeiten, Auslagenersatz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 8 S 1892/01

DRsp Nr. 2008/8035

Verwaltungsgebühr: Allgemeine Verwaltungsgebühr, Gebührenverzeichnis, Baurechtliche Anordnung, Vorbereitende Tätigkeiten, Auslagenersatz

»1. Für die einer baurechtlichen Anordnung typischerweise vorangehenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninterne Besprechungen oder Telefonate mit den am Verfahren Beteiligten kann eine Gebühr gemäß § 3 LGebG auch dann nicht erhoben werden, wenn diese Tätigkeiten nicht zu einer solchen Anordnung führen. 2. Von dem in § 26 Abs. 2 a LGebG genannten Fall der Gebührenfreiheit abgesehen ist der auf den Ersatz von Auslagen gerichtete Anspruch der Behörde von dem Entstehen eines Gebührenanspruchs abhängig.«

Normenkette:

LGebG § 3 ; LGebG § 26 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel. Die Rechtssache besitzt auch nicht die von der Antragsgegnerin behauptete grundsätzliche Bedeutung.