OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2000
10a D 139/98.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AgrarR 2002, 65
BauR 2001, 84
BRS 63 Nr. 9
NWVBl 2001, 59
RdL 2001, 106
UPR 2001, 79
ZfBR 2001, 214

Verwaltungsprozessrecht: [Fehlende] Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Umfang der zu berücksichtigenden Belange vorhandener Unternehmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 10a D 139/98.NE

DRsp Nr. 2009/18304

Verwaltungsprozessrecht: [Fehlende] Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Umfang der zu berücksichtigenden Belange vorhandener Unternehmen

1. Zu den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich das Interesse eines Betriebsinhabers nach einer künftigen Ausweitung oder Umstellung seines Betriebes. 2. Die planende Gemeinde braucht in ihrer Abwägung Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten nicht einzustellen, wenn diese Absichten noch unklar sind oder nicht an einen bereits vorhandenen schutzwürdigen Bestand anknüpfen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der in der Nähe ihres Betriebsgrundstücks ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Antragsteller beabsichtigten nach ihren Angaben, eine Schweinemast aufzunehmen. Ihr Normenkontrollantrag wurde als unzulässig verworfen.

II.