Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwar kommt der Rechtssache weder die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (I.), noch ist die erhobene Divergenzrüge begründet (II.), es liegen aber von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmängel vor, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (III.). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht (§
I.
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