BVerwG - Beschluß vom 23.04.1998
4 B 40.98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 15 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 § 152 Abs. 1 ; ZPO § 548 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 995
BRS 60, 619
BRS 60, Nr. 178
BWGZ 1999, 631
DÖV 1999, 168
IBR 1998, 400
NuR 1998, 608
NVwZ 1998, 1179
UPR 1999, 117
ZfBR 1998, 256
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 12.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2520/96
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 12181/97

Verwaltungsprozeßrecht - Bindung des Revisionsgerichts an Berufungszulassung;

BVerwG, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 4 B 40.98

DRsp Nr. 1998/16235

Verwaltungsprozeßrecht - Bindung des Revisionsgerichts an Berufungszulassung;

»Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht gebunden. ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen (stRspr). Ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets unter Verwendung des für eine Sportanlage und einen Spielplatz gebräuchlichen Planzeichens eine Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ohne weitere Vorkehrungen festsetzt, genügt grundsätzlich den Anforderungen der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen (stRspr).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 15 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 § 152 Abs. 1 ; ZPO § 548 ;

Gründe:

I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.