Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Verwaltungsrichters wegen früherer Tätigkeit als Landesanwalt, Begriff derselben Sache i.S. von § 54 Abs. 2 VwGO
Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Verwaltungsrichters wegen früherer Tätigkeit als Landesanwalt, Begriff "derselben Sache" i.S. von § 54 Abs. 2VwGO
1. Zum Verhältnis der Ausschließungstatbestände § 41 Nr. 4ZPO und § 54 Abs. 2VwGO untereinander und zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2ZPO).2. § 41 Nr. 4ZPO, § 54 Abs. 2VwGO sind anwendbar, wenn ein Richter in derselben Sache früher als Landesanwalt (Staatsanwalt) tätig war.3. Zum Begriff derselben Sache bzw. desselben Verwaltungsverfahrens im Sinne der § 41 Nr. 4ZPO, § 54 Abs. 2VwGO.4. Zur verspäteten Geltendmachung von Ablehnungsgründen, die schon in einem früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können.