OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.12.1997
10a D 41/95.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 41; BNatSchG § 8a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 2
BRS 59 Nr. 43
UPR 1998, 240

Verwaltungsprozeßrecht: Antrafsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Planungsbefugnis und -ermessen der Gemeinde bei der Verkehrswegeplanung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.12.1997 - Aktenzeichen 10a D 41/95.NE

DRsp Nr. 2009/18265

Verwaltungsprozeßrecht: Antrafsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Planungsbefugnis und -ermessen der Gemeinde bei der Verkehrswegeplanung

1. Das Vorbringen, in einer Straßenplanung durch Bebauungsplan sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine förmliche Linienabstimmung mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft unterblieben, betrifft keinen dem Antragsteller persönlich zukommenden Belang und erst recht kein ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht. Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren kann damit allein nicht begründet werden. 2. Zur Befugnis der Gemeinde, eine als Gemeindestraße gewollte Straßenführung durch Bebauungsplan festzusetzen. 3. Die Auswahl konzeptioneller Mittel zur Bewältigung des vorhandenen oder zu erwartenden Verkehrsaufkommens im Gemeindegebiet ist ausschließlich dem Träger der örtlichen Planungshoheit zugewiesen. Hiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere Konzepte seien tauglicher, sachangemessener, zeitgemäßer oder intelligenter sind nicht geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB in Zweifel zu ziehen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 41; BNatSchG § 8a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.