Die antragstellende Stadt wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Vorhaben- und Erschließungsplan der Antragsgegnerin (einer Nachbargemeinde) für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Das Normenkontrollgericht hat die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan der Antragsgegnerin für nichtig erklärt.
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