VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.11.1993
3 S 2120/92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 8, Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 3244
NVwZ 1994, 697
UPR 1994, 156
VBlBW 1994, 356
ZfBR 1994, 251
ZUR 1994, 152

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Randerschließungsstraße bei stark verkehrsbelasteten Wohngebieten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 3 S 2120/92

DRsp Nr. 2007/14087

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Randerschließungsstraße bei stark verkehrsbelasteten Wohngebieten

»1. Gegenüber Bebauungsplänen, die sich in abwägungserheblicher Weise nachteilig auf die gesunden Wohnverhältnisse auswirken können, sind auch betroffene Wohnungsmieter antragsbefugt. 2. Eine (teilweise auch für den Durchgangsverkehr bestimmte) Randerschließungsstraße mit netzförmig geführten Anschlußstraßen kann in der Nähe von bereits stark verkehrsbelasteten Wohngebieten (Autobahn) festgesetzt werden, wenn sie funktionsgerecht trassiert ist, gegenüber dem vorhandenen Verkehrslärm kaum in Erscheinung tritt und die Höchstwerte der 16. BImSchV im wesentlichen einhält. 3. Die Auswirkungen des beabsichtigten Ausbaus der Autobahn auf die Gesamtlärmsituation brauchen nicht in die Abwägung eingestellt zu werden, wenn das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren noch nicht eingeleitet und der Gemeinde auch sonst die konkrete Ausbau- und Lärmschutzplanung der Straßenbaubehörden noch nicht bekannt ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 8, Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.