VGH Hessen - Beschluß vom 23.04.1990
4 N 2199/84
Normen:
BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ESVGH 41, 231
HessVGRspr 1990, 86
UPR 1991, 156

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

VGH Hessen, Beschluß vom 23.04.1990 - Aktenzeichen 4 N 2199/84

DRsp Nr. 2009/18147

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

1. Mieter von Genossenschaftswohnungen, denen die gärtnerische Nutzung von Grundstücksfreiflächen auf dem Wohngrundstück auf unbestimmte Zeit unentgeltlich gestattet ist, können im Hinblick auf diesen Umstand ein tatsächliches, jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, daß ein Bebauungsplan die gärtnerisch genutzten Flächen nicht - erstmals - als überbaubare Fläche festsetzt. 2. In ihrer Eigenschaft als Wohnungsmieter können sie ein Interesse daran haben, daß die auf dem Wohngrundstück vorhandene Bebauung nicht verdichtet wird. Ob dieses als privater Belang abwägungserheblich sein kann, bleibt offen. Bei Anerkennung seiner Beachtlichkeit reicht es nicht weiter als die auch im öffentlichen Interesse liegende Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Immer beachtlich ist das - im vorliegenden Fall nicht berührte - Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.