VGH Bayern - Urteil vom 21.07.2004
15 N 03.2537
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; EAG Bau Art. 1 Nr. 74; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Abwägungsfehler hinsichtlich der Behandlung von Einwendungen, Gefälligkeitsplanung

VGH Bayern, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 15 N 03.2537

DRsp Nr. 2009/18455

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Abwägungsfehler hinsichtlich der Behandlung von Einwendungen, "Gefälligkeitsplanung"

1. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15) gehören nicht zu den allgemein für eine Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 BauNVO). Sie sind im Grundsatz nur unter der Voraussetzung bebaubar, dass für sie ein bestimmter Zweck festgesetzt ist, dem die Bebauung funktional zugeordnet ist. Dabei ist ein enger Maßstab anzulegen, da andernfalls die bundesgesetzlich vorgegebenen Baugebietstypen unterlaufen würden. Die Bebauung muss deshalb dem Zweck der Grünanlage unmittelbar dienen. 2. Lassen weder der Satzungsbeschluss noch der Bebauungsplan, dessen Begründung oder der sonstige Inhalt der Planungsakte lassen erkennen, dass den Mitgliedern des Stadtrats die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange und deren (Vor-) Behandlung durch den Bauausschuss bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlagen oder zur Kenntnis gebracht worden waren, ist der Bebauungsplan (abwägungs-) fehlerhaft. 3. Zum Vorliegen einer sog. "Gefälligkeitsplanung".

I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan "Hundeübungsplatz Langenamming" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 10. September 2003, ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.