I. Der Bebauungsplan "Nordwestlich des A. und südwestlich des F. Weges in A." der Gemeinde Pöcking ist bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen dieses Urteils festgestellten Mangels nicht wirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan "Nordwestlich des A. und südwestlich des F. Weges in A. der Antragsgegnerin.
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