VGH Bayern - Urteil vom 31.03.2004
1 N 01.1157
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2004, 1985
ZfBR 2004, 696

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Erforderlichkeit eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 1 N 01.1157

DRsp Nr. 2009/18444

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Erforderlichkeit eines Bebauungsplans

Ein Bebauungsplan ohne Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, mit dem auf einem Außenbereichsgrundstück Baurecht für eine nicht privilegierte Wohnbebauung geschaffen werden soll, ist nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), weil er als einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) ungeeignet ist, das Planungsziel zu erreichen.

I. Der Bebauungsplan "Nordwestlich des A. und südwestlich des F. Weges in A." der Gemeinde Pöcking ist bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen dieses Urteils festgestellten Mangels nicht wirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan "Nordwestlich des A. und südwestlich des F. Weges in A. der Antragsgegnerin.