VGH Bayern vom 12.05.2005
14 N 03.2917
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 4; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, Verletzung des Abwägungsgebots der unterschiedlichen Belange

VGH Bayern, vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 14 N 03.2917

DRsp Nr. 2009/18470

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, Verletzung des Abwägungsgebots der unterschiedlichen Belange

1. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weiter als der des verletzten Rechts in § 42 Abs. 2 VwGO. 2. a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. b) Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Der Maßstab der städtebaulichen Erforderlichkeit setzt der Ausübung der Planungsbefugnis jedoch inhaltliche Schranken. Ein Bebauungsplan ist dann erforderlich, "sobald und soweit" er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. c) Es fehlt an der Erforderlichkeit, wenn dem Änderungsbebauungsplan jedoch kein umsetzbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt.