VGH Bayern - Urteil vom 01.03.2004
14 N 02.596
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 215a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
BauR 2004, 1047

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Leitbild des § 8 Abs. 1 BauNVO, Verbot einer Negativplanung, Festsetzung eines Summenpegels

VGH Bayern, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 14 N 02.596

DRsp Nr. 2009/18442

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Leitbild des § 8 Abs. 1 BauNVO, Verbot einer Negativplanung, Festsetzung eines Summenpegels

1. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO ist ein Gewerbegebiet - auch wenn es eingeschränkt ist - dadurch gekennzeichnet, dass es vorwiegend der Unterbringung von (nicht erheblich belästigenden) Gewerbebetrieben dient. Nicht zulässig ist damit der vollständige Ausschluss von Gewerbebetrieben. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude können zwar gewerbliche Nutzungen aufnehmen und stehen daher der genannten Kernfunktion eines Gewerbegebiets nahe, jedoch zeigt ihre gesonderte Erwähnung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dass ein vorwiegend aus solchen Anlagen bestehendes Gebiet mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO unvereinbar ist. 2. Mit den Ausweisungen und Festsetzungen in Bauleitplänen dürfen keine Ziele und Zwecke verfolgt werden, die ihrem objektiven Inhalt nicht entsprechen. Eine dementsprechend "zweckentfremdete" Festsetzung ist nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB. Festsetzungen sind als sog. Negativplanung dann rechtswidrig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und nur vorgeschoben sind, um andere Nutzungen zu verhindern.