I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 105 "Gewerbegebiet Heuriedweg", der am 24. Februar 2000 bekannt gemacht worden ist, ist nichtig.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan Nr. 105 "Gewerbegebiet Heuriedweg", der am 24. Februar 2000 bekannt gemacht worden ist.
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