VGH Bayern - Urteil vom 28.04.2004
26 N 02.483
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 10; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Mangelhafte Konfliktlösung, Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Abwägungsgebots

VGH Bayern, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 26 N 02.483

DRsp Nr. 2009/18446

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Mangelhafte Konfliktlösung, Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Abwägungsgebots

Ein Bebauungsplan leidet an einem materiellrechtlichen Fehler, wenn die Konfliktsituation zwischen einem neu geplanten Gewerbegebiet und einer außerhalb des Plangebietes vorhandenen Wohnbebauung nicht ausreichend gelöst worden ist, die Festsetzungen eingeschränkter Gewerbegebiete den Bestimmtheitsgrundsatz verletzen und darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen wird.

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 105 "Gewerbegebiet Heuriedweg", der am 24. Februar 2000 bekannt gemacht worden ist, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 10; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan Nr. 105 "Gewerbegebiet Heuriedweg", der am 24. Februar 2000 bekannt gemacht worden ist.