OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2002
7a D 131/02.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2 Nr. 6; BauGB § 245b Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 1696
BRS 66 Nr. 63
BRS 66 Nr. 116
DVBl 2003, 1472
UPR 2004, 39
ZNER 2003, 341

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch Erlass einer Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 7a D 131/02.NE

DRsp Nr. 2009/18390

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch Erlass einer Veränderungssperre

1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung, mit der eine Veränderungssperre in einem im Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebiet für Windenergieanlagen erlassen wird, kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dartut, in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zu beantragen. 2. Das Auslaufen der befristeten Möglichkeit nach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen i.S. des § 35 Abs. 2 Nr. 6 BauGB auszusetzen, schließt nicht die Befugnis der Gemeinde aus, die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu sichern.