Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch Erlass einer Veränderungssperre
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 7a D 131/02.NE
DRsp Nr. 2009/18390
Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch Erlass einer Veränderungssperre
1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung, mit der eine Veränderungssperre in einem im Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebiet für Windenergieanlagen erlassen wird, kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dartut, in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zu beantragen.2. Das Auslaufen der befristeten Möglichkeit nach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen i.S. des § 35 Abs. 2 Nr. 6BauGB auszusetzen, schließt nicht die Befugnis der Gemeinde aus, die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14BauGB zu sichern.
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