BVerwG - Beschluß vom 20.08.1992
4 NB 3.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 21
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69
DÖV 1993, 120
DVBl 1992, 1441
HGZ 1993, 72
NVwZ 1993, 468
UPR 1992, 446
ZfBR 1992, 289
ZfBR 1993, 202
ZfBR 1993, 308
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 72/90

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: Bauplanungsrecht: Interessen an der Beibehaltung eines tatsächlich begünstigenden bestehenden Zustandes

BVerwG, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 4 NB 3.92

DRsp Nr. 1993/3158

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: Bauplanungsrecht: Interessen an der Beibehaltung eines tatsächlich begünstigenden bestehenden Zustandes

Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans, durch die in der Nähe ihres Grundstücks - im Hintergelände eines Straßengevierts - eine überbaubare Fläche für ein Wohngebäude festgesetzt worden ist.