BVerwG - Beschluß vom 23.01.1992
4 NB 2.90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BBauG § 30 Abs. 1; BBauG § 30 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 6 S. 2, S. 3; VwGO § 183;
Fundstellen:
BauR 1992, 187
BRS 54 Nr. 20
BRS 54 Nr. 39
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61
BWVPr 1993, 43
DVBl 1992, 577
NJW 1993, 747
NVwZ 1992, 974
UPR 1992, 189
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 17.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 839/89

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: Verstoß gegen Abwägungsgebot bei ausschließlicher Zuwegung über nicht befahrbaren Treppenweg

BVerwG, Beschluß vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 4 NB 2.90

DRsp Nr. 1993/3234

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: Verstoß gegen Abwägungsgebot bei ausschließlicher Zuwegung über nicht befahrbaren Treppenweg

1. Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, der Bebauungsplan setze für sein zur Wohnbebauung vorgesehenes Grundstück keine ausreichende Erschließung fest, so steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, daß im Aufstellungsverfahren keine Bedenken und Anregungen wegen der Erschließung vorgetragen worden sind. 2. Ob ein Antragsteller, der zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet, seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. 3. Ein Bebauungsplan, der als einzige Zuwegung zu einem Wohngrundstück nur einen nicht befahrbaren Treppenweg festsetzt, braucht deshalb nicht gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BBauG § 30 Abs. 1; BBauG § 30 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 6 S. 2, S. 3; VwGO § 183;

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen Festsetzungen des Bebauungsplans »S. Straße - T.« vom 12. Juni 1974. Sie sind Eigentümer des Grundstücks T. 62, das im Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzt und mit einem Wohnhaus bebaut ist.