VGH Bayern - Urteil vom 22.07.1985
9 N 84 A.1336
Normen:
BNatSchG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 29 Abs. 2; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 141 Abs. 1; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 141 Abs. 2; BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 42; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1986, 81
NuR 1986, 77

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Landschaftsschutzverordnung, Nachteilsbegriff; Naturschutzrecht: Herausnahme von Gebieten aus einer Landschaftsschutzverordnung, Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände, Abwägung öffentlicher und privater Belange

VGH Bayern, Urteil vom 22.07.1985 - Aktenzeichen 9 N 84 A.1336

DRsp Nr. 2009/18108

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Landschaftsschutzverordnung, Nachteilsbegriff; Naturschutzrecht: Herausnahme von Gebieten aus einer Landschaftsschutzverordnung, Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände, Abwägung öffentlicher und privater Belange

1. Der Eigentümer eines in Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücks hat in Bezug auf eine Verordnung, die das von dem abgelehnte Großbauvorhaben einer Gemeinde vorbereitet, eine Minderung seiner rechtlichen Abwehrmöglichkeiten zu erwarten und erleidet dadurch einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2. a) Gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG ist anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung zu geben und das Ergebnis solcher Äußerungen zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu machen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus Art. 42 BayNatSchG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der unmittelbar als Bundesrecht gilt (§ 4 Satz 3 BNatSchG).