Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Landschaftsschutzverordnung, Nachteilsbegriff; Naturschutzrecht: Herausnahme von Gebieten aus einer Landschaftsschutzverordnung, Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände, Abwägung öffentlicher und privater Belange
VGH Bayern, Urteil vom 22.07.1985 - Aktenzeichen 9 N 84 A.1336
DRsp Nr. 2009/18108
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Landschaftsschutzverordnung, Nachteilsbegriff; Naturschutzrecht: Herausnahme von Gebieten aus einer Landschaftsschutzverordnung, Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände, Abwägung öffentlicher und privater Belange
1. Der Eigentümer eines in Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücks hat in Bezug auf eine Verordnung, die das von dem abgelehnte Großbauvorhaben einer Gemeinde vorbereitet, eine Minderung seiner rechtlichen Abwehrmöglichkeiten zu erwarten und erleidet dadurch einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.2. a) Gemäß § 29 Abs. 2BNatSchG ist anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung zu geben und das Ergebnis solcher Äußerungen zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu machen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus Art. 42BayNatSchG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG, der unmittelbar als Bundesrecht gilt (§ 4 Satz 3 BNatSchG).
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