VGH Hessen - Beschluß vom 27.08.1992
3 N 109/87
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 8 Abs. 4; BauNVO § 11 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 11
BRS 54 Nr. 37

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Umfassende Nichtigerklärung auch bei Antrag auf Teilnichtigkeit; Bauleitplanung: Dringende Gründe für die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans, Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebiets, Konfliktbewältigung

VGH Hessen, Beschluß vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 3 N 109/87

DRsp Nr. 2009/18175

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Umfassende Nichtigerklärung auch bei Antrag auf Teilnichtigkeit; Bauleitplanung: Dringende Gründe für die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans, Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebiets, Konfliktbewältigung

1. Dringende Gründe für die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 8 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor, wenn der Bebauungsplan dazu dient, für einen Pensionsbetrieb mit Cafe, der von Anfang an Anlaß zu Nachbarstreitigkeiten gegeben hat, eine Rechtsgrundlage zu schaffen. 2. Die in einem Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzte Nutzungsart "Altenheim, Tagescafe, Pension, Wohnen" unterscheidet sich nicht wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO und erfüllt nicht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 BauNVO. 3. Zur Frage der Abwägung in einem Nutzungskonflikt, der dadurch hervorgerufen wird, daß ein inmitten eines reinen Wohngebiets gelegener einzelner Grundstückskomplex, auf dem ein Cafe mit Pension betrieben wird, als Sondergebiet "Altenheim, Tagescafe, Pension, Wohnen" ausgewiesen wird.