OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.1997
10a D 93/94.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 7 Abs. 3; BauNVO § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
UPR 1998, 119

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis und Antragsinhalt im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beschränkung bzw. Ausweitung der Anzahl zulässiger Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 10a D 93/94.NE

DRsp Nr. 2009/18516

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis und Antragsinhalt im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beschränkung bzw. Ausweitung der Anzahl zulässiger Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO

1. Die Baunutzungsverordnung bietet keine Ermächtigungsgrundlage dafür, für die nach § 7 Abs 3 Nr 2 BauNVO 1977 (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Wohnungen eine Höchstgrenze einzuführen oder diese Wohnungen bis auf eine bestimmte Quote auszuweiten. 2. Im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO kann nicht die Feststellung begehrt werden, ein Bebauungsplan sei wegen Funktionslosigkeit nicht mehr wirksam.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 7 Abs. 3; BauNVO § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller machte in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan auch geltend, dieser Bebauungsplan sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit inzwischen unwirksam geworden. Insoweit blieb der Normenkontrollantrag erfolglos.

II.

Ob der Bebauungsplan ganz oder in Teilen inzwischen funktionslos geworden ist und dadurch ganz oder teilweise seine Gültigkeit verloren hat, kann offenbleiben. Im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO kann nicht die Feststellung begehrt und getroffen werden, ein Bebauungsplan habe infolge Funktionslosigkeit seine ursprüngliche Geltung verloren.