I.
Der Antragsteller machte in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan auch geltend, dieser Bebauungsplan sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit inzwischen unwirksam geworden. Insoweit blieb der Normenkontrollantrag erfolglos.
II.
Ob der Bebauungsplan ganz oder in Teilen inzwischen funktionslos geworden ist und dadurch ganz oder teilweise seine Gültigkeit verloren hat, kann offenbleiben. Im Normenkontrollverfahren nach §
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