OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.1993
6 K 3108/91
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 13 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BWVPr 1995, 44
NdsRpfl 1994, 54
UPR 1994, 114

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beachtlichkeit eines Verfahrensverstoßes bei der Planaufstellung, Abwägungsmangel bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1993 - Aktenzeichen 6 K 3108/91

DRsp Nr. 2009/18195

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beachtlichkeit eines Verfahrensverstoßes bei der Planaufstellung, Abwägungsmangel bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche

1. Nur ein bewußter Verstoß gegen bestimmte Anhörungspflichten der planenden Gemeinde kann beachtlich im Sinne des § 214 BauGB sein. 2. Die Festsetzung eines Dorfplatzes mit nach Lage, Art und Zahl beliebigen Stellplätzen als Fläche für den Gemeinbedarf ist ohne nähere Zweckbestimmung zu unbestimmt und abwägungsfehlerhaft.

Normenkette:

BauGB § 1; BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 13 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplanes, durch die ihr Wohngrundstück als Gemeinbedarfsfläche zum Bau eines Dorfgemeinschaftshauses und zur Errichtung eines Dorfplatzes in Anspruch genommen wird.