I. VGH Baden-Württemberg - vom 24. November 1997 - VGH 8 S 891/97 ,
Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht - Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtskraft; Normwiederholung; Maß der baulichen Nutzung; Obergrenzen; Überschreitung der Obergrenzen; städtebauliche Gründe; Erforderlichkeit.
BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 4 CN 17.98
DRsp Nr. 2000/5148
Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht - Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtskraft; Normwiederholung; Maß der baulichen Nutzung; Obergrenzen; Überschreitung der Obergrenzen; städtebauliche Gründe; Erforderlichkeit.
»Hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit eines Bebauungsplans festgestellt, und erläßt daraufhin die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan, so hindert bei gleicher Sach- und Rechtslage jedenfalls die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung das Gericht, in einem von demselben Antragsteller beantragten Normenkontrollverfahren in eine neue sachliche Bewertung der Gründe einzutreten, die die Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangen Norm tragen.Städtebauliche Gründe, die im Sinne des § 17 Abs. 3BauNVO 1990 eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (hier GFZ 3,0 in Kerngebieten; § 17 Abs. 1BauNVO 1990) erfordern, können sich auch aus der in informellen Planungen konkretisierten Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3BauGB) ergeben.§ 17 Abs. 3BauNVO 1990 setzt für die - ausnahmsweise - zulässige Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus.«