BVerwG - Urteil vom 25.11.1999
4 CN 17.98
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 S. 2, § 121 Nr. 1 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO (1990) § 17 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BRS 62, 135
BRS 62, 420
BauR 2000, 690
DVBl 2000, 800
DÖV 2000, 467
NVwZ 2000, 813
UPR 2000, 193
ZfBR 2000, 191
ZfIR 2000, 301
Vorinstanzen:
I. VGH Baden-Württemberg - vom 24. November 1997 - VGH 8 S 891/97 ,

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht - Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtskraft; Normwiederholung; Maß der baulichen Nutzung; Obergrenzen; Überschreitung der Obergrenzen; städtebauliche Gründe; Erforderlichkeit.

BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 4 CN 17.98

DRsp Nr. 2000/5148

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht - Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtskraft; Normwiederholung; Maß der baulichen Nutzung; Obergrenzen; Überschreitung der Obergrenzen; städtebauliche Gründe; Erforderlichkeit.

»Hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit eines Bebauungsplans festgestellt, und erläßt daraufhin die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan, so hindert bei gleicher Sach- und Rechtslage jedenfalls die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung das Gericht, in einem von demselben Antragsteller beantragten Normenkontrollverfahren in eine neue sachliche Bewertung der Gründe einzutreten, die die Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangen Norm tragen. Städtebauliche Gründe, die im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (hier GFZ 3,0 in Kerngebieten; § 17 Abs. 1 BauNVO 1990) erfordern, können sich auch aus der in informellen Planungen konkretisierten Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ergeben. § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 setzt für die - ausnahmsweise - zulässige Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 S. 2, § 121 Nr. 1 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO (1990) § 17 Abs. 1, 3 ;