BVerwG - Urteil vom 07.06.2001
4 C 1.01
Normen:
VwGO § 134 Abs. 1 S. 3 ; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
UPR 2002, 105
ZfBR 2001, 558
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VG B 2 K 99.1115

Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung; Niederschrift; Beifügen; Gerichtsakten; Werbeanlage; Baugrenze

BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 4 C 1.01

DRsp Nr. 2001/15889

Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung; Niederschrift; Beifügen; Gerichtsakten; Werbeanlage; Baugrenze

»1. Wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zugestimmt haben und die Zustimmung in der Niederschrift über die Sitzung protokolliert ist, muss der Revisionsschrift keine beglaubigte Niederschrift beigefügt werden. 2. Ist im Bebauungsplan eine Baugrenze festgestellt, so dürfen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen (hier: Werbeanlagen) diese grundsätzlich nicht überschreiten.«

Normenkette:

VwGO § 134 Abs. 1 S. 3 ; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1 ;

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie beantragte im Juli 1999 bei der beklagten Stadt Bayreuth eine Baugenehmigung für die Errichtung von "zwei mal zwei EURO-Tafeln". Für das Baugrundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Ein einfacher Bebauungsplan setzt eine Straßenbegrenzungslinie und eine davon um etwa 10 m abgesetzte vordere Baugrenze fest. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Gewerbegebiet dargestellt.