I.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie beantragte im Juli 1999 bei der beklagten Stadt Bayreuth eine Baugenehmigung für die Errichtung von "zwei mal zwei EURO-Tafeln". Für das Baugrundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Ein einfacher Bebauungsplan setzt eine Straßenbegrenzungslinie und eine davon um etwa 10 m abgesetzte vordere Baugrenze fest. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Gewerbegebiet dargestellt.
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