BVerwG - Beschluß vom 18.05.1994
4 NB 27.93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1994, 696
BBauBl 1994, 958
BRS 56 Nr. 31
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 90
DÖV 1994, 875
DVBl 1994, 1155
JuS 1995, 941
NVwZ 1995, 264
UPR 1994, 308
ZfBR 1994, 244
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.05.1993 - 7a D 83/92.NE,

Verwaltungsprozeßrecht: Befugnis zum Antrag auf Normenkontrolle durch Nichteigentümer eines Grundstücks

BVerwG, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 4 NB 27.93

DRsp Nr. 1995/657

Verwaltungsprozeßrecht: Befugnis zum Antrag auf Normenkontrolle durch Nichteigentümer eines Grundstücks

1. Einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann grundsätzlich auch ein Bauantragsteller stellen, der - ohne Grundstückseigentümer zu sein - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt. 2. Die Antragsbefugnis des Nichteigentümers für ein Normenkontrollverfahren hängt nicht davon ab, daß die von ihm verfolgten, durch den Bebauungsplan indes ausgeschlossenen Nutzungsabsichten im Planaufstellungsverfahren artikuliert worden sind oder sich der planenden Gemeinde hätten aufdrängen müssen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin ist Grundpfandgläubigerin einer Eigentumswohnung auf einem Grundstück, für das der 1981 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 008 der Antragsgegnerin die textliche Festsetzung enthält, daß pro Wohngebäude nur zwei Wohnungen zulässig sind.