OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.11.2001
1 OB 2961/01
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2002, 601
BRS 64 Nr. 49
DVBl 2002, 722
NdsRpfl 2002, 179
NVwZ 2003, 232
ZfBR 2002, 283
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 07.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 18/01

Verwaltungsprozeßrecht: Beiladung von Nachbargemeinden im Bauplanungsstreit; Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Planung eines Factory-Outlet-Centers

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 OB 2961/01

DRsp Nr. 2009/18362

Verwaltungsprozeßrecht: Beiladung von Nachbargemeinden im Bauplanungsstreit; Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Planung eines Factory-Outlet-Centers

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage der Gemeinde gegen die höhere Verwaltungsbehörde auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes berührt auch die rechtlichen Interessen der Nachbargemeinde und rechtfertigt daher ihre Beiladung, wenn um das Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB gestritten wird. Hat das Verwaltungsgericht zuvor den von der Flächennutzungsplanänderung (für ein Factory-Outlet-Center) betroffenen Investor beigeladen, ist der dabei angewandte Maßstab bei der Ermessensentscheidung über die (einfache) Beiladung der Nachbargemeinde zu berücksichtigen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe:

Die Städte Verden, Rotenburg (Wümme) und Lüneburg begehren ihre Beiladung zu dem vorliegenden Klageverfahren.

Die Klägerin und die Beklagte streiten um die Genehmigung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan für ein "Designer - Outlet-Center" vorbereitet werden. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 23. Januar 2001 die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin.