VGH Hessen - Urteil vom 07.02.1984
II OE 207/78
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; LuftVG § 9 Abs. 2; VwGO § 144 Abs. 6;
Fundstellen:
HGZ 1984, 238
NJW 1984, 2846
NVwZ 1984, 736

Verwaltungsprozeßrecht: Entfallen der Bindung an die Entscheidung des Revisionsgerichts infolge zwischenzeitlicher Änderung der Rechtslage; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche, Fehlende Berufungsmöglichkeit einer Gemeinde auf ihr Eigentumsrecht

VGH Hessen, Urteil vom 07.02.1984 - Aktenzeichen II OE 207/78

DRsp Nr. 2009/17452

Verwaltungsprozeßrecht: Entfallen der Bindung an die Entscheidung des Revisionsgerichts infolge zwischenzeitlicher Änderung der Rechtslage; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche, Fehlende Berufungsmöglichkeit einer Gemeinde auf ihr Eigentumsrecht

1. a) Gem. § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Diese Bindung umfaßt grundsätzlich die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht. b) Die Bindung entfällt aber bei einer Änderung der Rechtslage, insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, die das zur Entscheidung berufene Gericht bindet