VGH Bayern - Urteil vom 18.12.2001
15 N 97.2906
Normen:
BauGB § 214; VwGO § 47 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1435
BayVBl 2002, 761

VGH Bayern - Urteil vom 18.12.2001 (15 N 97.2906) - DRsp Nr. 2009/18369

VGH Bayern, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 15 N 97.2906

DRsp Nr. 2009/18369

Verwaltungsprozessrecht: Erfolg eines Normenkontrollantrags auch nur bei Unwirksamkeitsfeststellung; Bauleitplanung: Sicherung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks) »1. Der Normenkontrollantrag führt in vollem Umfang zum Erfolg, wenn nicht die beantragte Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern dessen Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels festgestellt wird (§ 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 2. Zur Frage der Sicherung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen.«

I. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan "L.straße-...", soweit er die Festsetzung einer privaten Grünfläche für die Parzelle 122 enthält, bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils festgestellten Mängel nicht wirksam ist.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214; VwGO § 47 Abs. 5 S. 3;

Gründe:

I.