I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellern trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.000,--DM.
I.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1985 (eingegangen am 20.6.1985) ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Mönchen beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Grundstücke auf der Gemarkung der Antragstellerin als Alternativstandort in das Raumordnungsverfahren für eine Müllverbrennungsanlage einzubeziehen.
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