I. Die Klägerin, die als Große Kreisstadt zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem sie verpflichtet wird, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, soweit es um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geht.
Am 20. August 2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung unter anderem für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres bestehenden Lebensmittelmarktes von 700 qm um 147 qm durch Abbruch und Umbau einer Wand. Zu diesem Zeitpunkt galt für das Grundstück der Beigeladenen der Bebauungsplan "Karlsruher Straße" in der Fassung der 2. Änderung vom 25. September 2000, der das Gebiet als Industriegebiet ohne Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auswies.
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