VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.1999
8 S 2854/98
Normen:
BGB § 242 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1237
BWGZ 1999, 728
NuR 2000, 329
UPR 2000, 155
VBlBW 1999, 423
ZfBR 2000, 69

Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollbefugnis trotz Einwendungsverzicht des Rechtsvorgängers - Bauplanungsrecht: Außerkrafttreten eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit, Aufstellungsverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 8 S 2854/98

DRsp Nr. 2007/14013

Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollbefugnis trotz Einwendungsverzicht des Rechtsvorgängers - Bauplanungsrecht: Außerkrafttreten eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit, Aufstellungsverfahren

»1. Die von dem Rechtsvorgänger des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren abgegebene Erklärung, er erkenne den Bebauungsplan für sich und seine Rechtsnachfolger an, hindert nicht die Stellung eines Normenkontrollantrags, der mit der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründet wird. 2. Die Frage, ob eine in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist, kann auch unter der Geltung des 6. VwGOÄndG zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden (im Anschluß an BVerwGE 108, 71). 3. In der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift durch den Bürgermeister der Gemeinde oder dessen Stellvertreter kann auch dann eine ordnungsgemäße Ausfertigung des in dieser Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gesehen werden, wenn die Bestandteile des Bebauungsplans in der Niederschrift nur mittelbar durch eine Bezugnahme auf die betreffende Gemeinderatsdrucksache bezeichnet sind. 4. Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden nicht allein dadurch funktionslos, daß die Chancen auf ihre Verwirklichung nur gering erscheinen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.