Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollbefugnis trotz Einwendungsverzicht des Rechtsvorgängers - Bauplanungsrecht: Außerkrafttreten eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit, Aufstellungsverfahren
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 8 S 2854/98
DRsp Nr. 2007/14013
Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollbefugnis trotz Einwendungsverzicht des Rechtsvorgängers - Bauplanungsrecht: Außerkrafttreten eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit, Aufstellungsverfahren
»1. Die von dem Rechtsvorgänger des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren abgegebene Erklärung, er erkenne den Bebauungsplan für sich und seine Rechtsnachfolger an, hindert nicht die Stellung eines Normenkontrollantrags, der mit der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründet wird.2. Die Frage, ob eine in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist, kann auch unter der Geltung des 6. VwGOÄndG zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden (im Anschluß an BVerwGE 108, 71).3. In der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift durch den Bürgermeister der Gemeinde oder dessen Stellvertreter kann auch dann eine ordnungsgemäße Ausfertigung des in dieser Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gesehen werden, wenn die Bestandteile des Bebauungsplans in der Niederschrift nur mittelbar durch eine Bezugnahme auf die betreffende Gemeinderatsdrucksache bezeichnet sind.4. Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden nicht allein dadurch funktionslos, daß die Chancen auf ihre Verwirklichung nur gering erscheinen.«