VGH Bayern - Beschluß vom 09.08.1985
1 N 85 A.774
Normen:
BBauG § 12 S. 3; BBauG § 33 S. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BayVBl 1986, 497

Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollfähigkeit von Bebauungsplanentwürfen

VGH Bayern, Beschluß vom 09.08.1985 - Aktenzeichen 1 N 85 A.774 - Aktenzeichen 1 NE 85 A. 775

DRsp Nr. 2009/18110

Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollfähigkeit von Bebauungsplanentwürfen

Bebauungsplanentwürfe sind (auch bei Planreife) nicht normenkontrollfähig.

I. Die Verfahren Nr. 1 N 85 A.774 und Nr. 1 NE 85 A.775 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

IV. Der Streitwert wird im Verfahren Nr. 1 N 85 A.774 auf 4.000 DM und im Verfahren Nr. 1 NE 85 A.775 auf 4.000 DM festgesetzt

Normenkette:

BBauG § 12 S. 3; BBauG § 33 S. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin betreibt derzeit das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46. überplant wird ein Bereich, der zwischen dem Ortsteil (Gemeinde ...) im Süden und im Ortsteil ... (Gemeinde ... ) im Norden liegt. Die Antragstellerin bekämpft die Planung mit der Begründung, sie verstoße gegen das zwischengemeindliche Abstimmungsgebot.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 26. März 1985 als Satzung beschlossen. Die Genehmigung zum Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt unter Auflagen erteilt. Sie ist noch nicht gemäß § 12 Satz 3 BBauG bekanntgemacht. Derzeit wird der Bebauungsplan erneut ausgelegt.

Am 20. März 1985 hat die Antragstellerin bei dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof beantragt,