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1990
Sonstige
OVG/VGH
OVG Hamburg
OVG Hamburg - Beschluß vom 07.03.1990
Bs VI 98/89
Normen:
BauGB
§
154
Abs.
1
S. 1;
VwGO
§
80
Abs.
2
Nr.
1
;
Fundstellen:
DVBl 1990, 1363
HmbJVBl 1990, 65
KStZ 1990, 180
NVwZ 1990, 1002
UPR 1991, 35
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VG 3914/88
Verwaltungsprozeßrecht: Sanierungsbeitrag als Abgabe i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
OVG Hamburg,
Beschluß
vom 07.03.1990
- Aktenzeichen Bs VI 98/89
DRsp Nr. 2009/17079
Verwaltungsprozeßrecht: Sanierungsbeitrag als Abgabe i.S. von §
80
Abs.
2
Nr.
1
VwGO
Der gemäß §
154
BauGB
in Sanierungsgebieten erhobene Ausgleichsbetrag ist eine Abgabe im Sinne von §
80
Abs.
2
Nr.
1
VwGO
.
Normenkette:
BauGB
§
154
Abs.
1
S. 1;
VwGO
§
80
Abs.
2
Nr.
1
;
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
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