OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.1998
7a D 125/96.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a; BauGB § 13 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 215; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 86 Abs. 1 Nr. 4; LWG NW (Wassergesetz Nordrhein-Westfalen) § 51a Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 34
NWVBl 1998, 439
UPR 1998, 461

Verwaltungsprozeßrecht: Teilnichtigerklärung eines Bebauungsplans; Bauleitplanung: Umfang und Grenzen des ergänzenden Verfahrens nach § 215a Abs. 1 S. 1 BauGB, Umfang der Anhörungspflicht bei Änderung des Planentwurfs, Regelungsgehalt des § 23 Abs. 3 BauNVO, Zustimmungserfordernis bei Boden- und Grundwasserschutz dienenden Festsetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 7a D 125/96.NE

DRsp Nr. 2009/18266

Verwaltungsprozeßrecht: Teilnichtigerklärung eines Bebauungsplans; Bauleitplanung: Umfang und Grenzen des ergänzenden Verfahrens nach § 215a Abs. 1 S. 1 BauGB, Umfang der Anhörungspflicht bei Änderung des Planentwurfs, Regelungsgehalt des § 23 Abs. 3 BauNVO, Zustimmungserfordernis bei Boden- und Grundwasserschutz dienenden Festsetzungen

1. Ein Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner (teilweisen) Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler, wenn Eigentümer außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegener Grundstücke zu einer die Grundzüge der Planung nicht berührenden Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach seiner Auslegung nicht angehört werden, sofern die Grundstücke der nicht angehörten Eigentümer nicht in das Bebauungsplangebiet einbezogen werden mußten. 2. § 23 Abs. 3 BauNVO läßt Festsetzungen zu, die ein Vortreten von Gebäudeteilen vor die Baugrenze in nicht nur geringfügigem Ausmaße ermöglichen. 3. Zur Frage, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Festsetzung eines Bebauungsplans, wonach Straßen und Wege in wasserdurchlässigen Materialien anzulegen sind, gestützt werden kann. 4. Zur Unzulässigkeit eines Verbots, im gesamten Bereich eines Bebauungsplans Koniferen zu verwenden.