OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.12.1993
10a B 2460/93.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 557
BRS 55 Nr. 32
NVwZ-RR 1994, 640
NWVBl 1994, 171
UPR 1994, 319
WuM 1994, 220

Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mangels Rechtsschutzinteresses, Zweckmäßigkeitsprüfung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 10a B 2460/93.NE

DRsp Nr. 2009/18200

Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mangels Rechtsschutzinteresses, Zweckmäßigkeitsprüfung eines Bebauungsplans

1. Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mangels Rechtsschutzinteresses, wenn die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Baugenehmigungen und vor allem deren Ausnutzung nicht mehr verhindert werden können. 2. Zum Umfang der im Rahmen des § 47 Abs. 8 VwGO anzustellenden Erwägungen. 3. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, bei oder gar anstelle der ihnen allein obliegenden rechtlichen Beurteilung des jeweiligen konkreten Streitgegenstandes (hier: des angegriffenen Bebauungsplanes) allgemeine politische Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen oder solche Erwägungen der nach der Verfassung dazu berufenen Entscheidungsträger einer eigenen Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

I.