OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.08.2001
1 MN 2456/01
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80; VwGO § 80a;
Fundstellen:
BauR 2001, 1959
BauR 2002, 447
BRS 64 Nr. 62
DVBl 2001, 1779
NdsRpfl 2002, 40
NordÖR 2002, 20
NVwZ 2002, 109
RdL 2002, 83
UPR 2002, 160
ZfBR 2002, 508

Verwaltungsprozeßrecht: Verhältnis der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn nach §§ 80 f. VwGO; Bauleitplanung: Sondergebiet eines Baugebiets Altenwohnen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 1 MN 2456/01

DRsp Nr. 2009/18348

Verwaltungsprozeßrecht: Verhältnis der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn nach §§ 80 f. VwGO; Bauleitplanung: Sondergebiet eines Baugebiets "Altenwohnen"

1. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn nach §§ 80 f. VwGO gegen eine Baugenehmigung schränken die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung in dem vom Nachbarn eingeleiteten Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht ein. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren kommt auch dann in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. 3. Ein Baugebiet mit der Zweckbestimmung "Altenwohnen" unterscheidet sich nicht wesentlich vom reinen oder allgemeinen Wohngebiet und kann nach § 11 Abs. 1 BauNVO daher nicht als Sondergebiet festgesetzt werden.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80; VwGO § 80a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die Eigentümerin des mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücks A 6 -- 16 in B ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 ... nach.