OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 29.03.1994
1 M 14/94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 125 Abs. 2 S. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
IBR 1995, 130
NJW 1995, 476
NVwZ 1994, 916
SchlHA 1994, 152

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplanentwurf

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 29.03.1994 - Aktenzeichen 1 M 14/94

DRsp Nr. 2009/17097

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplanentwurf

1. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur in Kraft getretene Normen Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein können, kommt nur dann in Betracht, wenn ansonsten tatsächlich eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke entstehen würde. 2. Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, Rechtsbehelfe gegen den Zustimmungsbescheid nach § 125 Abs. 2 BauGB einzulegen und um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachzusuchen, zumal die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags nahezu identisch mit denen nach § 47 Abs. 8 VwGO sind.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 125 Abs. 2 S. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks am K. Weg in F.. Für das benachbarte, bisher unbebaute Gelände hat die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... beschlossen, der endgültige Satzungsbeschluß ist noch nicht ergangen. Der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren verhindern, daß weitere Baugenehmigungen nach § 33 BauGB erteilt werden.