OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 23.12.1980
11a ND 19/80
Normen:
BBauG § 30; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 40
DVBl 1981, 687
OVGE Mü/Lü 35, 191
ZMR 1982, 30

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 23.12.1980 - Aktenzeichen 11a ND 19/80

DRsp Nr. 2009/17411

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

1. Ein schutzwürdiges Interesse (allgemeines Rechtsschutzinteresse für einen Anordnungsantrag nach § 47 Abs. 7 VwGO ist zu verneinen, wenn dem Antragsteller ein Verfahren zur Verfügung steht, in welchem er sein Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann. 2. Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 7 VwGO werden die Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, im Regelfall nicht untersucht, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich bereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen. 3. In die regelmäßig erforderliche Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe sind die erkennbaren Belange aller Entscheidungsbetroffener einzustellen. Als "Allgemeinheit", deren Interessen iR der Entscheidung über die vorläufige Außervollzugssetzung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind, ist jedenfalls der Personenkreis zu bezeichnen, dessen Interessen durch den Plan oder seine Anwendung betroffen werden oder werden können.

Normenkette:

BBauG § 30; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen
BRS 36 Nr. 40
DVBl 1981, 687
OVGE Mü/Lü 35, 191
ZMR 1982, 30