OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.01.1979
VIIa ND 5/78
Normen:
BRS 35 Nr. 31; DÖV 1980, 655;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 31
DÖV 1980, 655

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.01.1979 - Aktenzeichen VIIa ND 5/78

DRsp Nr. 2009/18095

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

Bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren kann ein Antragsteller, der sich nicht gegen die Planung als solche, sondern im Ergebnis gegen bestimmte, im Vollzug der Planung ergehende Einzelmaßnahmen wendet, dann nicht auf einen Antrag nach VwGO § 123 verwiesen werden, wenn ein solcher Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung offensichtlich keinen Erfolg haben könnte, der Antrag nach VwGO § 47 Abs. 7 demnach die einzige Möglichkeit zur Abwehr aus dem Normvollzug drohender Nachteile wäre.

Normenkette:

BRS 35 Nr. 31; DÖV 1980, 655;

Gründe:

Gemäß § 47 Abs. 7 VwGO darf eine einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die insoweit anzustellenden Erwägungen decken sich nach ständiger Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des Gerichts mit der Rechtsprechung zu § 32 BVerfGG, dem § 47 Abs. 7 VwGO nachgebildet ist

- vgl Begr zum Entw eines Ges zur Änd verwaltungsprozessualer Vorschriften, BTDrucks 7/4324 zu § 47 Abs. 7 (S 12) -

und auch in der Zielrichtung entspricht,

vgl Beschlüsse des OVG Münster v 29.7.1977 - Xa ND 3/77 -, BRS 32 Nr. 26 und v 30.6.1978 - XIa ND 4/78 -.