OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.10.1996
11a B 2211/96.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 8; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21; BauGB § 34; BauGB § 35; BGB § 242; BVerfGG § 32; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 54
NuR 1998, 447
NVwZ-RR 1998, 17
NWVBl 1997, 215
RdL 1997, 38
UPR 1997, 259

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren, Widersprüchliches Verhalten; Bauleitplanung: Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 11a B 2211/96.NE

DRsp Nr. 2009/18237

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren, Widersprüchliches Verhalten; Bauleitplanung: Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit

1. Wer in unmittelbarer Hofesnähe Ackerland als Bauerwartungs- oder Rohbauland an die Gemeinde für mehrere Millionen DM veräußert hat, dem ist es im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 47 Abs. 8 VwGO aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, zu verlangen, daß der hofnahe Bereich auf Kosten der Gemeinde von Bebauung freigehalten wird. Das in sich widersprüchliche Verhalten des Verkäufers würde nämlich darauf hinauslaufen, daß er auf öffentlich-rechtlichem Wege etwas angreift, was er privatrechtlich ermöglicht und wofür er einen angemessenen Kaufpreis erlangt hat.