OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 24.04.1998
10a B 550/98.NE
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 62

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren, Begriff des schweren Nachteils

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 10a B 550/98.NE

DRsp Nr. 2009/18269

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren, Begriff des schweren Nachteils

1. Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans begründet einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nur dann, wenn die Umsetzung des Plans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten läßt. 2. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art 5 Abs. 1 S 2 GG schützt ebensowenig wie die Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs. 1 GG davor, daß sich die Umgebung durch Errichtung von Hochbauten ändert und infolge dessen die bisherige Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs den neuen Gegebenheiten technisch angepaßt werden muß und hierfür finanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen.