OVG Niedersachsen - Beschluß vom 21.05.1992
6 M 1995/92
Normen:
VwGO § 80 Abs. 6; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1992, 603
BRS 54 Nr. 170
DVBl 1993, 123
NdsRpfl 1992, 242
NJW 1993, 2553
NVwZ 1993, 592

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Baugenehmigung bei aufschiebender Wirkung eines Nachbarwiderpruchs

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 6 M 1995/92

DRsp Nr. 2009/18171

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Baugenehmigung bei aufschiebender Wirkung eines Nachbarwiderpruchs

Kommt einem Nachbarwiderspruch gegen ein Bauvorhaben aufschiebende Wirkung zu, so kann ein Bauherr den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs der Baugenehmigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Anrufung der zuständigen Behörde bei dem Verwaltungsgericht stellen.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 6; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Der von dem Antragsteller beim VG gestellte Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der durch den Widerspruch der Beigeladenen suspendierten Baugenehmigung zur Errichtung von Einstellplätzen sowie einer Garage und eines Carports war unzulässig, weil hierfür nicht das Verwaltungsgericht, sondern zunächst die Antragsgegnerin als Baugenehmigungsbehörde zuständig war.