Der von dem Antragsteller beim VG gestellte Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der durch den Widerspruch der Beigeladenen suspendierten Baugenehmigung zur Errichtung von Einstellplätzen sowie einer Garage und eines Carports war unzulässig, weil hierfür nicht das Verwaltungsgericht, sondern zunächst die Antragsgegnerin als Baugenehmigungsbehörde zuständig war.
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