VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.1996
8 S 269/96
Normen:
BauGB § 14 § 16 § 38 ; BGB § 839 ; DVO GemO Baden-Württemberg § 1 Abs. 2, Abs. 3 ; VwGO § 75 S. 2, S. 3 § 113 Abs. 1 S. 4 § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
IBR 1997, 431
NuR 1997, 555
NVwZ-RR 1997, 395
UPR 1997, 198
VBlBW 1997, 59
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1521/95

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Begründetheit einer Untätigkeitsklage, Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag - Bauplanungsrecht: Mitabdruck einer Karte im Veröffentlichungsblatt, Erlass einer Veränderungssperre, Amtshaftung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 8 S 269/96

DRsp Nr. 2007/14051

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Begründetheit einer Untätigkeitsklage, Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag - Bauplanungsrecht: Mitabdruck einer Karte im Veröffentlichungsblatt, Erlass einer Veränderungssperre, Amtshaftung

»1. Liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der Entscheidung der Behörde vor, darf das Verwaltungsgericht eine nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig erhobene Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muß das Verfahren unter Fristsetzung aussetzen (§ 75 Satz 3 VwGO). 2. Eine nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangene Verfügung kann ohne Durchführung eines Vorverfahrens in das Klageverfahren einbezogen werden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt hatte. 3. Kann der Mitabdruck einer Karte im Veröffentlichungsblatt (§ 1 Abs. 2 DVO GemO) den Inhalt der beschlossenen und bekanntzumachenden Satzung der Öffentlichkeit mit der gebotenen Deutlichkeit zur Kenntnis bringen, besteht keine Pflicht zur Ersatzverkündung (§ 1 Abs. 3 DVO GemO). 4. Die durch Mitabdruck veröffentlichte Karte muß nicht denselben Maßstab aufweisen wie das ausgefertigte Original.