BVerwG - Beschluss vom 16.11.2007
9 B 36.07
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BauGB § 124 Abs. 1, 2, 3 ; BGB §§ 812 ff. ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 15 § 17 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 222
BauR 2008, 476
DVBl 2008, 132
NJW 2008, 1399
NJW 2008, 601
NVwZ 2008, 212
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 13.05
VG Frankfurt/Oder, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3845/99

Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für eine Revisionszulassung;

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 9 B 36.07

DRsp Nr. 2008/14241

Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für eine Revisionszulassung;

»1. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts beantwortet werden kann, das sich mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat und das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgt. 2. Wie im Zivilrecht erfolgt auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erstattungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Die (umsatz-)steuerrechtliche Beurteilung ist davon grundsätzlich zu trennen und betrifft regelmäßig allein das Verhältnis des jeweiligen Steuerschuldners zu den Steuerbehörden.