BVerwG - Beschluß vom 21.08.1989
4 CB 13.89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 133 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 83 A.1774

Verwaltungsprozeßrecht: Vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung und Geschäftsverteilung, Gründe für eine Revisionszulassung

BVerwG, Beschluß vom 21.08.1989 - Aktenzeichen 4 CB 13.89

DRsp Nr. 2009/18513

Verwaltungsprozeßrecht: Vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung und Geschäftsverteilung, Gründe für eine Revisionszulassung

1. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts kann auch in einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan liegen. Für die Auslegung des § 133 Nr. 1 VwGO gilt indes allgemein, daß nicht jede irrtümliche Verkennung der für die Gerichte geltenden Zuständigkeitsanordnungen die Revision eröffnet. Von der Vorschriftswidrigkeit der Besetzung ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit durch das entscheidende Gericht auf Willkür beruht oder sich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt. 2. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird.