OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2020
4 B 495/20
Normen:
VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; StVollzG § 24;

Verwaltungsrechtsweg als unzulässig bei anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges (hier: Besuchsrecht)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 4 B 495/20

DRsp Nr. 2020/6170

Verwaltungsrechtsweg als unzulässig bei anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges (hier: Besuchsrecht)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Landgericht Essen verwiesen.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; StVollzG § 24;

Gründe

Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien auszusprechen. Zugleich ist das Verfahren gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht F. zu verweisen.

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei der von der Antragstellerin beanstandeten Regelung des Besuchsrechts nach § 24 StVollzG geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Hiergegen kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden; über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.