VGH Bayern - Urteil vom 30.07.2001
2 B 99.1323
Normen:
BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1a; BauGB -MaßnG § 5 Abs. 1; BauGB -MaßnG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2001, 1956
BayVBl 2002, 240
BRS 64 Nr. 170
ZfBR 2002, 284
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 U 97.3439

Verwaltungsverfahrensrecht: Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG auf Erteilung und Rücknahe von Bauvorbescheiden, Eintritt der Zulässigkeitsfiktion, Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit

VGH Bayern, Urteil vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 2 B 99.1323

DRsp Nr. 2009/18344

Verwaltungsverfahrensrecht: Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnG auf Erteilung und Rücknahe von Bauvorbescheiden, Eintritt der Zulässigkeitsfiktion, Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit

1. § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnG findet auf Verfahren um die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids Anwendung. 2. Die auf der Grundlage der planungsrechtlichen Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnG erteilte Genehmigung kann nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zurückgenommen werden. 3. Es ist zulässig, trotz eingetretener planungsrechtlicher Zulässigkeitsfiktion nach § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnG die Erteilung der Genehmigung zu verweigern, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen. 4. Für die Geltungsdauer des BauGB Maßnahmengesetzes ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung besteht. 5. Eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (hier: dringender Wohnbedarf im Sinn des § 4 Abs. 1a BauGB -MaßnG) setzt voraus, dass sie einen atypischen Einzelfall betrifft und die Grundzüge der Planung nicht berührt.

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 1999 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.