OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.09.2001
3 A 5059/98
Normen:
BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; StrWG (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 6; VwGO § 68 Abs. 1; VwGO § 70 Abs. 1; VwVfGNRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
HGZ 2002, 262
KStZ 2003, 139
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 04.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 436/98

Verwaltungsverfahrensrecht: Berücksichtigung eines nicht unterschriebenen Widerspruchs; Erschließungsbeitragsrecht: Fehlende Beitragsfähigkeit von in der Baulast Dritter stehenden Erschließungsanlagen; Überplanung der Trasse eines Rezessweges; Mögliche Nichtigkeit der wegerechtlichen Widmung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 3 A 5059/98

DRsp Nr. 2009/18350

Verwaltungsverfahrensrecht: Berücksichtigung eines nicht unterschriebenen Widerspruchs; Erschließungsbeitragsrecht: Fehlende Beitragsfähigkeit von in der Baulast Dritter stehenden Erschließungsanlagen; Überplanung der Trasse eines Rezessweges; Mögliche Nichtigkeit der wegerechtlichen Widmung

1. Zur Beachtlichkeit eines Widerspruchs trotz fehlender Unterzeichnung des Widerspruchsschreibens. 2. Erschließungsanlagen, die kraft Rechtsnorm oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung in der Baulast eines Anderen als der Gemeinde stehen, sind nichterschließungsbeitragsfähig (hier: Teil eines durch einen Auseinandersetzungsrezess erfassten Weges zu einerhistorischen Mühlenanlage). 3. Die Überplanung der Trasse eines Rezessweges durch einen Bebauungsplan ersetzt nicht etwa spezialgesetzliche Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von als Satzung fortgeltenden Rezessregelungen. 4. Ob eine wegerechtliche Widmung wegen Übergehens der gesetzlichen Anforderungen an die Änderung oder Aufhebung von Rezessbestimmungen gem. § 44 Abs. 1 VwVfGNRW nichtig ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; StrWG (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 6; VwGO § 68 Abs. 1; VwGO § 70 Abs. 1; VwVfGNRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 44 Abs. 1;

Gründe:

I.